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AGB der PHONE Informationssysteme Heilmann GmbH

1. Allgemeines

Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte,
insbesondere Verkaufsvereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Systemlösungen von PHONE Informationssysteme Heilmann GmbH (kurz: PHONE). Der Kunde erkennt diese AGB für die gesamte Geschäftsverbindung als allein maßgebend an. Der Kunde verzichtet mit Annahme der Ware und/oder Inbetriebnahme der Systeme auf die Geltendmachung seiner eigenen AGB. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners oder mündliche Abreden sind ohne schriftliche Bestätigung für PHONE unverbindlich, auch wenn PHONE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Das gilt auch für Änderungen der vorstehenden Klausel. Erfolgen Lieferungen oder Leistungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der dort enthaltenen AGB von PHONE.

Als Leistung und Systemlösung sind Software, alle Softwarebestandteile, Vernetzungen, die Installation, Entwicklung, Veränderung, Verbindung und Reparatur von Software und die Schulung des Kunden im Umgang mit Software und Systemen zu verstehen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von PHONE sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung sind unverbindliche Rahmengabe, sofern diese nicht ausdrücklich garantiert werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.


3. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung / dem Auftrag angeführten Preise. Dieser Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes / der Leistung. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.


4. Lieferung / Leistung

Liefer- / Leistungstermine und -fristen sind unverbindlich. PHONE ist zu Teilleistungen / -lieferungen berechtigt. Lieferungen erfolgen unfrei. Kosten für die Lieferung trägt der Kunde. Bei Beschaffungsartikel die speziell für den Kunden beschafft bzw. gefertigt wurden ist der Umtausch bzw. die Rücknahme ausgeschlossen


5. Kaufvertragsrecht

Auf die Lieferung von Anlagen, Telefonen, Software und Zubehör kommt ausschließlich Kaufvertragsrecht zur Anwendung. Sofern die Installation eines Programms oder einer Anlage oder die Einbeziehung gelieferter Ware in ein bestehendes Programm oder eine bestehende Anlage geschuldet ist, ist auf den Teil des Vertrages, der sich hierauf bezieht, Werkvertragsrechts anwendbar. Hinsichtlich der übrigen Vertragsbestandteile, namentlich der Lieferung von Telefonen, Anlagen und Zubehör, bleibt Kaufvertragsrecht ausschließlich anwendbar.

Soweit Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, gilt die rügelose Entgegennahme der Leistung wie auch die rügelose Inbetriebnahme der Leistung / Ware durch den Kunden als Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk bei Abnahme auf Fehler hin zu überprüfen und solche sofort zu rügen. Die Mängelrüge muß spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich bei PHONE vorliegen.

Für Schulungen, Einweisungen und Installationsarbeiten, bei denen sich der Kunde ein Weisungsrecht gegenüber PHONE vorbehält, gilt Dienstvertragsrecht.


6. Zahlung

Rechnungen von PHONE sind zahlbar netto Kasse ohne Abzug von Skonto sofort nach Erhalt der Ware / Leistung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10,25 % p. a. berechnet.
Zahlt der Kunde die Rechnung 14 Tage nach Erhalt der Leistung / Ware oder der Rechnung nicht, bei nicht gleichzeitigem Erhalt 14 Tage nach Erhalt desjenigen, was den Kunden zuletzt erreicht, gerät er in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei PHONE. Sämtliche Zahlungsabreden für andere Rechnungen sind, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf, dann hinfällig.

PHONE ist berechtigt, den verzugsbedingten Aufwand pro Mahnschreiben mit EUR 15,– pauschaliert zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen
Sobald ein Eigenakzept oder Scheck des Kunden uneingelöst zurückkommt, werden alle noch offenstehenden Rechnungen sowie alle weiteren Akzepte sofort fällig. Zahlungseinstellungen, beeinträchtigte Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung der Firma des Kunden geben PHONE das Recht, für weitere Lieferungen vorherige Zahlungen zu verlangen, oder bei Ablehnung dieses Verlangens ohne Stellung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und entstandene Schäden geltend zu machen. Die für erbrachte Leistungen / gelieferte Ware noch offenstehenden Beträge sowie die noch laufenden Akzepte sind in vorgenannten Fällen sofort fällig.

Ist PHONE die Kreditwürdigkeit eines Kunden noch unbekannt oder erscheint PHONE eine eingetroffene Nachricht nicht ausreichend oder tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, so steht PHONE auch noch nach der Annahme des Auftrages frei, Vorauszahlungen oder sofortige Kasse bei Anlieferung / Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, falls bereits Teilleistungen / -lieferungen erfolgt sind, für die Restleistungen / -lieferungen. Ansprüche jeglicher Art stehen dem Kunden im Gegenzug nicht zu.

Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an PHONE direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen, soweit dies von PHONE nicht anders bestimmt ist, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Sind früher fällige Rechnungen noch nicht bezahlt, so ist ein Abzug von vereinbartem Skonto von neueren Rechnungen unzulässig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtliche dem Kunden erteilten Rechnungen sofort fällig. Außerdem verliert der Kunde bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen den Anspruch auf vertraglich vereinbarte Rabatte, Provisionen oder sonstige Preisnachlässe.


7. Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung / Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit hin zu prüfen. Beanstandungen der Leistung / Ware müssen spätestens 7 Tage nach Erhalt schriftlich bei PHONE vorliegen. Unterläßt der Kunde die frist- und formgemäße Anzeige, ist die Leistung / Ware genehmigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Soweit PHONE vom Hersteller eine längere Gewährleistungsfrist gewährt bekommt, tritt PHONE mit Ablauf der eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kunden diese Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab.

PHONE ist berechtigt und im Falle der Anerkennung der Mängelrüge verpflichtet, nach eigener Wahl die mangelhafte Leistung / Ware nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Soweit PHONE gegenüber dem Hersteller der Ware / Lieferanten der EDV oder sonstigen Dritten eigene Gewährleistungsansprüche hat, kann PHONE die Nachbesserung durch Einsendung der Ware / Software und Reklamation beim Hersteller vornehmen. Der Kunde muß PHONE mindestens drei Nachbesserungsversuche zugestehen. Sollten diese mangelhaft sein, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu wandeln oder zu mindern. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Firma PHONE über. Für gebrauchte Ware / Software ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. PHONE sichert insoweit aber zu, daß gebrauchte Ware / Software vor der Lieferung einer Funktionsprüfung unterzogen wurde und sich Beanstandungen dabei nicht ergeben haben.

Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen. Auch für Folgeschäden jeder Art, insbesondere für solche, die durch die Ware / Leistung von PHONE beim Kunden oder bei Dritten durch Benutzung, Lagerung, Verarbeitung, Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung entstehen, sind Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit nicht die Firma PHONE grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Bei Veränderung der Leistung von PHONE durch den Kunden, insbesondere das Hinzufügen fremder Software oder das Entfernen von Bestandteilen des Lieferumfangs, entfällt jede Gewährleistung.


8. Eigentumsvorbehalt

PHONE behält sich das Eigentum an sämtlichen von PHONE gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aufgrund der Geschäftsverbindung bestehenden und künftig noch entstehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von PHONE.

Bei Einbau in fremde Waren oder Installation auf fremder Ware durch den Kunden wird PHONE Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes der durch die von ihm gelieferten Waren / Leistungen zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von PHONE gelieferte Ware / Leistung mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an PHONE ab und verwahrt diese kostenfrei.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann PHONE den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PHONE eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung von PHONE beeinträchtigende Überlassungen des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig. Im Falle einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware / Leistung tritt der Kunde seine aus der Veräußerung resultierenden Kaufpreisforderungen bereits jetzt an PHONE ab, die Abtretung gilt bereits jetzt als angenommen.

Erfolgt die Zahlung durch den Kunden nicht vertragsgemäß, so kann PHONE, unbeschadet der sonstigen Rechte, die Herausgabe ihres (Mit-)Eigentums verlangen, und zwar ohne von den abgeschlossenen Lieferverträgen bezüglich der Vorbehaltsware zurücktreten zu müssen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum von PHONE in sonstiger Weise gefährdet scheint.


9. Pauschalierter Gewinnentgang

Im Falle der Nichterfüllung oder der Vetragsstörung durch den Kunden, die zu einem berechtigten Rücktritt vom Vertrage durch PHONE oder zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes führt, ist PHONE berechtigt, den Gewinnentgang mit 25 % des Bruttoauftragswertes zu pauschalieren.
Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.


10. Änderungen

PHONE hat das Recht, nach Vertragsabschluß Änderungen am Leistungs- / Verkaufsgegenstand vorzunehmen, soweit sich dadurch keine wesentlichen Änderungen des Gegenstandes ergeben.


11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen, Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Kunden und Gerichtsstand ist Mannheim. Es wird ausschließlich Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

 

Stand: 03-2017 | PDF-Download